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Ar. 636 A.
Homburg, den 6. Februar 1807.
sFircular 40 39.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Reichstagswahlen, hier die Umschläge
für die Stimmzettel.
Nach F 21 des Reichstags-Wahlreglements hat der Wahlvor—
steher alle Stimmzettel und Umschläge, die nicht nach F 20 desselben
Reglements dem Protokolle beizufügen sind, in Papier einzuschlagen
und zu versiegeln und so lange aufzubewahren, bis der Reichstag
die Wahl definitiv für giltig erklärt hat.
Die bei der Wahl nicht verwendeten Umschläge sind
sämtlich sofort anher einzusenden. Eventuell ist durch Notiz
anzuzeigen, ob die saͤmtlichen, bei der Wahl nicht verwendeten Wahl—
zettel bereits mit den Wahloerhandlungen weggesandt worden sind.
Die von der Reichstagswahl 1903 her etwa noch unter
Siegel aufbewahrten Umschläge sind samt den Stimmzetteln zu
vernichten.
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