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Nr. 454 4.
Homburg den 25. Januar 1807.
Cireular MR 35
Königliches Bezirks imt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Erlassung ortspolizeilicher Vorschriften.
Im Vollzuge eines hohen Regierungsauftrages vom 24. Ifd. Mts.
wird darauf aufmerksam gemacht, daß bei Vorlage ortspolizeilicher
Vorschriften gemäß Art. 6 Abs, Jdes Polizeistrafgesetzbuches jeweils
die Berhandlungen den Nachweis darüber zu enthalten haben, daß
bei den auf Erlassung der fraglichen Vorschriften bezüglichen ge—
meindlichen Beschlußfassungen die formellen Vorschriften in Art. 78
der Gemeindeordnung eingehalten worden sind. Dieser Nachweis
wird in der Regel durch einen beglaubizten Auszug aus dem betr.
Sitzungsprotokoll mit Vermerk über die Art der Berufung zur
Sitzung, Zahl der vorhandenen und an der Beratung und
Abstimmung beteiligt gewesenen Stimmberechtigten und das
Resultat der Abstimmung zu erbringen sein.
Ferner ist darauf zu achten, daß statutarische Bestimm—
ungen der Gemeinden von den ort'polizeilichen Vorschriften ge—
trennt zu halten sind.
Zugleich werden im Inieresse der Geschäftsvereinfachung die
Bürgermeisterämter angewiesen, vor Erlassung ortepolizeilicher Vor—
schriften durch die Gemeinderäte, namentlich in besonderen Fällen,
dem K. Bezirksamt einen Entwurf zur Prüfung vor—
zulegen.
Stöhssel.