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2) Sollte das gelbgefärbte Kokosnußfett als eine dem
Schweinefetteähnliche Zubereitung zu erachten
sein, so kommt in Betracht, ob nicht die Ausnahmevor—
schrift des F.1 Abs. 4 Satz 2 anwendbar ist, nach welcher
als Kunstspeisefett unverfälsche Fette bestimmter Pflanzen—
arten nicht gelten, wenn sie unter den ihrem Ursprung ent—
sprechenden Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden.
Eine der Voraussetzungen dieser Vorschrift ist, daß die Fette
unverfälscht sind. Unverfälscht ist aber ein Fett dann
nicht mehr, wenn ihm ein anderer — erlaubter oder uner—
laubter — Stoff beigemengt ist. Letzteres trifft
hier zu, weil das Kokosnußfett gelb gefärbt ist.
Ob das gelogefärbte Kokosnußfett als solches im Handel
ausdrücklich bezeichnet wird oder nicht, ist nur für die
Anwendbarkeit des 8S 10 Nro. 1 des Nahrungsmittelgesetzes, nicht
aber für die des Margarinegesetzes, von Bedeutung.“
Die Bürgermeisterämter werden angewiesen, bei den regelmäßigen
Nahrungsmittelkontrollen darauf zu achten, ob das feilgehaltene gelb⸗
gefärbte Kokosnußfett sich als eine der Milchbutter oder
der Butterschmalz ähnliche Zubereitung oder als eine dem
Schweinefett ähnliche Zubereitung darstellt: In beiden Fällen
gelten für den Verkehr mit diesem Fett die Vor—
schriften des Margarinegesetzes. Die beteiligten Gewerbe—
treibenden sind zur Beobachtung dieses Gesetzes anzuhalten und ist
im Ungehorsamsfalle Strafauzeige gegen sie zu erstatten.
Stöhsel.