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Nr. 129 4.
Homburg, den 22. Januar 1907.
scireular . 34.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Vollzug des Gesetzes vom 15. Juni
1897, betr. den Verkehr mit Butter,
Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln.
Zu der Frage, ob das unter verschiedenen Bezeichnungen in dem
Verkehr gebrachte gelbe Kokosnußfett unter das nebenbezeich—
nete Gesetz fällt, ergtng nachstehende Entschließung des K. Staats—
ministerium des Innern vom 19. Dezember 1906:
„Ob gelb gefärbtes Kostosnußfett als Margarine zu erachten
ist, ist ine Tatfrage. Sie beantwortet sich nach 511 Abs. 2 des
Margarinegesetzes vom 15. Juni 1897 lediglich darnach, ob das
gelbgefärbte Kokosnußfett als „eine der Milchbutter oder dem Butter—
schmalz ähnliche Zubereitung“ anzusehen ist.
1) Ist das gelbgefärbte Kokosnußsett als eine der Milch—
butter oder dem Butterschmalz ähnliche Zube—
reitung anzusehen, so es gleichgültig ist, was zu seiner
Zubereitung verwendet worden ist. Die Ausnahme, welche
der H 1 Abs. 4 Satz 2 des Margarinegesetzes macht, be—
zieht sich, wie schon nach ihrer Stellung und dem Zusammen—
hange nicht zweifelhaft sein kann, ausschließlich auf Speise—
fett d. h. auf eine „dem Schweinefett ähnliche Zubereitung.“