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Nr. 7003 J.
Homburg, den 8. Februar 1906
Circular M 30.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter und
Herrn Tierärzte des Bezirks.
Betreff:
Voll:ug des Viehseuchengesetzes, hier
Beseitigung der an ansteckenden Krank—
heiten gefallenen Tiere.
Behufs Ueberwachung der unschädlichen Beseitigung der an
ansteckenden Krankheiten gefallenen Tiere, welche von auswärtigen Ge—
meinden in die hiesige Abdeckerei verbracht werden, müssen die Schutzleute
von Homburg zugezogen werden. Das k. Bezirksamt hat daher
nach Einvernahme des Herrn k. Bezirkstierarztes als Entschädigung
für jeden Fall für die Genannten 144 festgesetzt, welche aus der
betr. Gemeindekasse zu bezahlen ist.
Hiebei wird bemerkt, daß gesetzlicher Bestimmung gemäß die
Ortsspolizeibehörden verpflichtet sind, die polizeiliche Ueberwachung der
unschädlichen Beseitigung der in ihrem Gemeindebezirk an ansteckenden
Krankheiten gefallenen Tiere durchzuführen. Hienach fallen die Kosten
der polizeilichen Aufsicht, welche anlaͤßlich der Verweisung der in die
hiesige Abdeckerei von auswärts verbrachten Tiere erforderlich wird,
derjenigen Gemeinde zur Last, aus deren Bezirk der betr. Kadaver
zugeführt worden ist.
Durch dieses Verfahren entstehen im übrigen den Gemeinden weit
geringere Ausgaben, als wenn die Beseitigung ꝛc. am Orte selbst
stattfinden würde.