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Wählbar sind nur wirkliche Gemeindebürger, welche in der Ge—
meinde eine direkte Steuer entrichten und das 30. Lebensjahr zurück—
gelegt haben. Was von der Wahl der Gemeindevertretung ausschließt,
schließt auch von der Wahl in den Distriktsrat aus.
Zu einer giltigen Wahl ist absolute Stimmenmehrheit erforderlich
und müssen mindestens zwei Dritteil der Gemeinderäte zugegen sein.
Die Herren Bürgermeister haben in jeder Gemeinde ihres Bezirkes
mitzustimmen (Art. 55 Gemeinde-Ordnung).
Die Gewählten sind sogleich über Annahme der Wahl zu ver—
nehmen.
Diederforderlichen Wahlprotokolle nebst einer Anzahl Wahlzettel
werden den Bürgermeisterämtern demnächst zugestellt werden. Nicht-—
verbrauchte Wahlzettel sind wieder anher zurückzugeben.
Am Wahltage hat die Gemeindeurwahlliste gehörig ergänzt
im Wahllokale offen zu liegen.
Auf die Wichtigkeit der durch den Distriktsrat zu
vertretenden Angelegenheiten dürfte bei dieser Wahl
besondere Rücksicht zu nehmen sein.
Stöhsel.