Full text : 1906 (0007)

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Die Ladungsnachweise nebst den Stammrollen der Jahrgänge
1884, 1885 und 1886 sind längstens bis 20. Februar lJ. Irs. anher
zu senden..

Auf den Ladungsnachweisen ist der Jahrgang, dem der Militär—
pflichtige angehört, beizusetzen.
Die Militärpflichtigen sind vor Ausschreitungen eindringlich zu
verwarnen und ist denselben unter Hinweisung auf die bevorstehenden
Strafen im Falle von Ruhestörungen ein ruhiges, anständiges Ver—
halten auf der Reise und während des Aufenthaltes dahier zur Pflicht
zu machen. Oeffentliche Aufzüge auf Plätzen und Straßen der
Ortschaften sind unzulässig.
Die Herren Bürgermeister haben sich gemäß F 614 Ziffer 8 der
Wehrordnung an den für die Gemeinden des Bürgermeistereibezirks
zur Vornahme der Musternung bestimmten Tage einzufinden. Im
Falle gesetzmäßiger Verhinderung können dieselben sich durch den Bür—
germeisterei-Adjunkten vertreten lassen.
Bezüglich der beizubringenden Beweise von denjenigen Militär—
pflichtigen, welche Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der
Militärpflicht stellen oder an Gebrechen zu leiden behaupten, wird auf
den F63 Ziffer 7 und S 65 Ziffer 5 u. 6 der Wehrordnung ver—
wiesen und sind hierauf die Beteiligten aufmerksam zu machen.
Bei der Prüfung der Gesuche um Zurückstellung und
zeitweise Befreiung, sowie um Zuteilung zum ein—
tährigen Train deren Verbescheidung jeweils un mit—
telbar nach der Musserung des betr. Militärpflichtigen
stattfindet, haben auch diejenigen Personen zu erscheinen, zu
deren Gunsten der Antrag auf Befreiung oder Zurückstellung
ꝛc gestellt wird, beziehungsweise zu deren Gunsten der Militärpflichtige
 in den Vorjahren befreit wurde, soweit Anspruch auf
fernere Befreiung desselben erhoben und das Gesuch für dieses Jahr
erneuert wird, damit die Ersatzkommission selbst in der Lage ist, zu
beurteilen, ob diese Personen wirklich arbeits- und aufsichtsunfähig
sind oder nicht, worauf die Betreffenden aufmerksam zu machen sind.
            
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