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Nr. 566 2.
Homburg, den 24. Januar 1806.
Eireular M 20.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff—
Vorschriften für Betriebe, in denen
Maler-, Anstreicher⸗, Tüncher⸗, Weiß—
binder⸗ oder Lackiererarbeiten ausge⸗
führt werden
Im Nachgange zum LCircular Nr. 16. l. Irs. nebenbezeichneten
Betreffs ergeht der Auftrag, die treffenden Arbeitgeber ausdrücklich
auf die Verpflichtung aufmerksam zu machen, daß sie allen ihren
Arbeitern (Gesellen, Lehrlingen und Handlangern), welche mit Blei—
farben oder deren Gemischen in Berührung kommen, einen Abdruck
der Bundesratsverordnung vom 27. Juni 1905 sammt Merkblatt,
soferne sie solche noch nicht besitzen, auszuhändigen haben.
Seitens der K. Regierung ist bei der Handwerkskammer ange—
regt worden, ob sie nicht bei dem voraussichtlichen Massenbedarf den
gewerblichen Korporationen und einzelnen Handwerkern den Bezug
— das Erxemplar für einige Pfennige, wozu noch das Porto käme —
vermitteln wolle. Bestellungen wären deshalb dorthin oder an die
im Cireular 16 genannten Buchdruckereien zu richten.
Stöhsel.