9
2) Da Verunreinigungen der Hände mit Bleifarben nicht gänzlich
zu vermeiden sein werden, ist das Rauchen, Schnupfen und
Kauen von Tabak während der Arbeit zu unterlassen.
3) Die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich
nehmen oder die Arbeitsstätte verlassen, nachdem sie zuvor die
Arbeitskleider abgelegt und die Hände mit Seife, womöglich mit
Bimstein oder Marmorseife, gründlich gewaschen haben. Einer
gleichen Reinigung bedürfen das Gesicht und besonders der Bart,
wenn sie während der Arbeit beschmutzt worden sind. Läßt
sich das Trinken während der Arbeit ausnahmsweise nicht
vermeiden, so sollen die Ränder der Trinkgefäße nicht mit
den Händen berührt werden.
4) Die Arbeitskleider sind bei denjenigen Arbeiten, für welche
es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen.
Um die Einatmung bleihaltigen Staubes zu vermeiden, sind
die in den Bestimmungen hiergegen enthaltenen Vorschriften genau
zu befolgen; insbesondere ist das Anreiben von Bleiweiß und der—
gleichen mit Oel oder Firnis nicht mit der Hand, sondern in staub—
dichten Behältern vorzunehmen; ferner sollen Bleifarbenanstriche nicht
trocken abgebimst oder abgeschliffen werden.
Erkrankt ein Arbeiter, welcher mit Bleifarben in Berührung
kommt, trotz aller Vorsichtsmaßregeln unter Erscheinungen, welche
den Verdacht einer Bleirergiftung (siehe oben) erwecken, so soll er
in seinem und in seiner Familie Interesse die Hilfe eines Arztes
—DDDDDDDVDDDD
er mit Bleifarben zu arbeiten gehabt hat.
Berlin, den 27. Juni 1905
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von VPosadowsky.