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Der Arbeitgeber darf Arbeier, die bleikrank oder nach ärztlichem
Urteil einer Bleierkrankung verdächtig sind, zu Beschäftigungen, bei
welchen sie mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen,
bis zu ihrer völligen Geuesung nicht zulassen.
14.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel
und Bestand sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch
zu führen oder durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er
ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, soweit
—
Dieses Kontrollbuch muß enthallten:
1. den Namen dessen, welcher das Buch führt,
2. den Namen des mit derUleberwachung des Gesundheitszustandes
der Arbeiter beauftragten Arztes,
3. Vor- und Zuname, Alter, Wohnort, Tag des Eintritts und
des Austritts eines jeden der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiter
sowie die Art seiner Beschäftigung,
4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters,
5. den Tag der Genesung,
6. die Tage und Ergebnisse der im J 10 vorgeschriebenen allge—
meinen ärztlichen Untersuchungen.
Das Kontrollbuch ist dem Gewerbeaufsichtsbeamten (F 139 b
der Gewerbeordnung) sowie dem zuständigen Medizinalbeamten auf
Verlangen vorzulegen.
812.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1906
in Kraft.
Blei-Merkblatt.
Wie schützen sich Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder,
Lackierer und sonst mit Anstreicherarbeiten beschäftigte Personen
vor Bleivergiftung?
Alle Bleifarben (Bleiweiß, Bleichromat, Massikot, Glätte, Men—⸗