Full text : 1906 (0007)

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Ankleiden zur Verfügung gestellt werden, der sauber zu halten, be
kalter Witterung zu heizen und mit Einrichtungen zur Verwahrum
der Kleidungsstücke zu versehen ist.
8 9.
Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Vorschriften
zu erlassen, welche folgende Bestimmungen für die mit Bleifarben
und deren Gemischen in Berührung kommenden Arbeiter enthalten
müssen:

1. die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeitsstätte nich
genießen;
2. die Arbeiter duͤrfen erst dann Speisen und Getränke zu sich
nehmen oder die Arbeitsstätte verlassen, wenn sie zuvor die
Arbeitskleider abgelegt und die Hände sorgfältig gewaschen
haben;
die Arbeiter haben die Arbeitskleider bei denjenigen Arbeiten
für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu
benutzen;
4. das Rauchen von Eigarren und Cigaretten während der
Arbeit ist verboten.
Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen,
daß Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend be—
zeichneten Vorschriften zuwiderhandeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen
Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können.
Ist für einen Berieb eine Arbeitsordnung erlassen (F 134 4
der Gewerbeordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestim—
mungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen.
810.
Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes
der Arbeiter einem von der höheren Verwaltungsbehörde hiezu ermäch—
tigten, dem Gewerbeaufsichtsbeamten (F 139 b der Gewerbeordnung)
namhaft zu machenden approbierten Arzte zu übertragen, der mindestens
einmal halbjährlich die Arbeiter auf die Anzeigen etwa vorhandener
Bleierkrankung zu untersuchen hat.

3.
            
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