Full text : 1906 (0007)

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zügen und einer Kopfbedeckung versehen und sie währeund der Arbeit
benutzen.

J 5.

Allen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weiß—
binder- oder Lackiererarbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Blei—
farben oder deren Gemische verwenden, müssen Waschgefäße, Bürsten
zum Reinigen der Hände und Nägel, Seife und Handtücher zur
Verfügung gestellt werden.
Werden solche Arbeiten auf einem Neubau oder in einer Werk—
statt ausgeführt, so muß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden,
sich an einem frostfreien Orte zu waschen und ihre Kleidungsstücke
sauber aufzubewahren.

86.

Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder
deren Gemischen in Berührung kommen, auf die ihnen drohenden
Gesundheitsgefahren hinzuweisen und ihnen bei Antritt des
Arbeitsverhältnisses das nachstehend abgedruckte
Merkblatt, sofern sie es noch nicht besitzen, sowie
einen Abdruck dieser Bestimmungen aus zuhändigen.
14. Vorschristen für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-,
Tüucher-, Weißbinder- oder Lackiererarbeiten im Zusammen—
hauge mit einem aunderen Gewerbebetrieb ausgeführt werden.
87.

Für die Beschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen
Gewerbebetrieb ständig eder vorwiegend bei Maler-, Anstreicher-Tüncher-,
 Weißbinder- oder Lackiererarbeiten verwendet werden und
dabei Bleifarben oder deren Gemische — und zwar nicht nur ge⸗
legentlich — benutzen, gelten die Bestimmungen der F801 bis 6.
Findet eine solche Beschäftigung in einer Fabrik oder auf
einer Werft statt, so gelten außerdem die Bestimmungen der 88 8
bis 14.

X

Den Arbeitern muß ein desonderer Raum zum Waschen und
            
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