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binder- oder Lackiererarbeiten ausgeführt werden, folgende Vorschrifter
erlassen:
J. Vorschriften für die Betriebe des Maler-, Anstreicher⸗,
Tüncher⸗, Weißbinder- oder Lackierergewerbes.
8
1
Bei dem Zerkleinern, dem Mengen, dem Mischen und der
sonstigen Verarbeitung von Bleiweiß, andern Bleifarben oder ihren
Gemischen mit anderen Stoffen in trockenem Zustande dürfen die
Arbeiter mit den bleihaltigen Farbstofsen nicht in unmittelbare Be—
rührung kommen und müssen vor dem sich entwickelnden Staube aus—
reichend geschuͤtzt sein.
82.
Das Anreiben von Bleiweiß mit Oel oder Firnis darf nicht
mit der Hand, sondern nur auf mechanischem Wege in Behältern
vorgenommen werden, die so eingerichtet sind, daß auch bei dem Ein—
füllen des Bleiweißes kein Staub in die Arbeitsräume gelangen kann.
Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen diese
auch mit der Hand angerieben werden, wenn dabei nur männliche
Arbeiter über achtzehn Jahre beschäftigt werden und die von einem
Arbeiter an einem Tage anzureibende Menge bei Mennige 1 Kilo—
gramm, bei anderen Bleifarben 100 Gramm nicht übersteigt.
83
Das Abschleifen und Abbimsen trockener Oelfarbenanstriche oder
Spachtel, welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vor—
heriger Anfeuchtung ausgeführt werden.
Der Schleifschlamm und die beim Abschleifen und Abbimsen
entstehenden Abfälle sind, bevor sie trocken geworden sind, zu ent
fernen.
4.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Arbeiter,
welche mit Bleifarben oder ihren Gemischen in Berührung kommen,
mit Malerkitteln oder anderen vollständig deckenden Arbeitsan⸗