Homburg, den 20. ZJanuar 19066
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An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Vorschriften für Betriebe, in denen
Maler-, Anstreicher⸗, Tüncher-, Weiß—
binder- oder Lackiererarbeiten ausge—
führt werden.
Unter Hinweis auf das Circular Nr. 155 von 1905 folgt nach—
stehend ein Abdruck der seit dem 1. dieses Monats für die
nebenbezeichneten Betriebe in Kraft getretenen Vorschriften nebst dem
dazu gehörigen Blei-Merkblatt.
Die Bürgermeisterämter haben im Vaufe dieses Monats in den
sämtlichen, im Bürgermeistereibezirke befindlichen Betriebe neben—
bezeichneter Art zu kontrollieren, ob die vorstehend abgedruckte Be—
kanntmachung genau beachtet wird, insbesondere, ob die beteiligten Ar—
beiter, Gesellen, Lehrlinge und Handlanger im Besitze eines Abdrucks
derselben und des Merkblattes sind.
Die betreffenden Formulare nebst dem für einschlägige Fabrik—
betriebe vorgeschriebenen Kentrollbuch sind bei den Buchdruckereien
von Karl Gerber in München, C. Brügel u. Sohn in Ansbach,
sowie von Zorn dahier erbhältlich.
Ueber den Vollzug ist bis 135. Februar lfd. Irs. anher J
zu berichten.
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Stöhsel.
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Bekanntmachung.
Auf Grund des F 1200 der Gewerbeordnung hat der Bundes—
rat für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weiß—