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in den einzelnen Gemeinden unter genauer Beachtung der
Vorschriften des 85 2 des Wahlreglements in ortsüblicher Weise und
unter Hinweis auf F 3 des Wahlreglements bekannt zu geben.
Etwaige Einsprachen gegen die Wähler-Listen, welche schrift—
lich eingereicht oder zu Protokoll gegeben werden können, sind, iusoferne
dieselben nicht schon bei der Anbringung sofort für begründet erachtet
werden, unverzüglich demek. Bezirksamt zur zuständigen Be—
scheidung vorzulegen.
Die Berichtigungen der Wähler-Listen sind nicht einfach
durch Streichungen und Einschreibungen zu vollziehen; vielmehr sind
bei solchen Streichungen und Nachtragungen die Gründe derselben am
Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken (94
Abs. 1 des Wahlreglements). Nähere Anleitung hiezu finden die
Bürgermeisterämter in der Anlage A zum Wahlreglement.
Noch am Freitag den 28. Ifd. MMts. ist unfsehlbar eine
Bestätigung darüber anher abzusenden
1) an welchem Tage der Tag des Beginns, Zeit und Lokal der
Auflage der Wählerlisten unter Hinweis auf F 3 des Reichs⸗
tagswahlreglements in ortsüblicher Weise bekannt gemacht
worden ist:
2) daß und in welchem Lokal die Wählerlisten vom 28 Ifd. Mts.
ab zu Jedermanns Einsicht ausgelegt sind.
Stöhsel.