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Homburng, den 17. Tezember 1806.
Circular M 220
Koͤnigliches Bezirksamt
Houiburg.
An die
Buͤrgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Reichsstagswahl.
J. Nachdem die Wahlen zum Reichstag auf den 25. Januar
1997 festgesetzt sind, werden die Bürgermeisterämter beauftragt, die
Aufstellung der Wählerlisten mit größter Eile zu betätigen
und die Fertigstellung bis zum 24. 1. Mts. zuverlässig
anher anzuzeigen. Die Formulare für die Wählerlisten werden
heute hinausgegeben werden.
Bei Aufstellung der Listen sind insbesondere die H 1, 2, 3,
7 u. 8 des Wahlgesetzes und die FH 1u. 2 des Ausführungs—
Reglements genauestens zu beachten. (ef. Geib- v. Besnard, Hand—
buch Band J S. 237 ff.)
Abdrücke dieser Vorschriften folgen für die Bürgermeisterämter
mit gegenwärtigem Cireular. Dieselben sind den Wahlrerhandlungen
seinerzeit beizufügen.
Als Wähler sind in die Wählerlisten aufzunehmen alle 25
Jahre alten Männer, welche entweder in Bayern oder in
einem andern dentschen Bundesstaate die Staatsangehörigsteit
besitzen und in der betr. Gemeinde ihren Wohnsitz haben,
soferne der Ausübung ihres Wahlrechtes nicht die Bestimmungen der
88 2 oder 3 des Wahlgesetzes entgegenstehen. Die Steuerzahlung
bildet keine Vorbedingung des Wahlrechtes.