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Homburg, den 6. Dezember 1906.
Circular M 219.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
Betreff:
Vollzug der Unfallversicherungsgesetze.
Einem Ersuchen der Fuhrwerksberufsgenossenschaft entsprechend
ergeht hiemit der Auftrag, die nachstehenden Fragen bis längstens
20. ds. Mis. anher zu beantworten:
1) In welcher Gemeinde des dortigen wird zum Leichentrans—
port ein Leichenwagen verwendet?
2) Wer ist Eigentümer dieses Leichenwagens?
3) Wer füuͤhrt den Leichentransport aus:
a. die Gemeinde selbst? oder
b. ein Fuhrunternehmer event. welcher?
4) Von wem werden die bei dem Leichentransport tätigen Leichen—
Kranz⸗-, Bahrtuch- u. s. w. -Träger entlohnt.
5) Wenn der Leichenwagen Eigentum der Gemeinde ist, wird
derselbe auch andern Gemeinden zum gleichen Zwecke über—
lassen, bejahendenfalls unter welchen Bedingungen.
Stoöhsel.