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hältnisse des Schenkers und des Beschenkten treten. Einer Schenk—
ung unter Lebenden steht gleich das in einem Stiftungs—
geschäft unter Lebenden vom Stifter zugesicherte und auf die Stiftung
übergegangene Vermögen.
Als Schenkung unter Lebenden kann auch die Zuwendung von
Mobilien, wie von alten wertvollen Gemälden, Altertümern,
Funden, Münzen und dergl., von an Sammlungen jeder Art in
Frage kommen.
Nach 8 40 Ziff. 4 des Reichsgesetzes haben die Verwaltungs—
behörden von den zu ihrer Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften des Gesetzes den Erbschaftssteuerämtern, d. i.
in Bayern den K. Rentämtern, Mitteilung zu machen.“
Stöhsel.