Full text : 1906 (0007)

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und für Zuwendungen seitens Lebender durch Schenkungen war auch
keine Schenkungssteuer zu entrichten.
Nach 8 12 des Beichserbschaftssteuergesetzes dagegen ist,
soferne sich ein Vermögeusvorteil von mehr als 5000 Nark
ergibt, eine Erschaftssteuer von fünf Brozeut zu entrichten:
1) für einen Erwerb von Todeswegen, der anfällt inländischen
Kirchen;
2) für einen Erwerb, der anfällt solchen inländischen Stiftungen,
Gesellschaften, Vereinen oder Anstalten, die ausschließlich
kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen und
welchen die Rechte juristischer Personen zustehen;
3) fuͤr Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, mildtätigen
oder gemeinnützigen Zwecken innerhalb des Deutschen Reiches
oder der Deutschen Schutzgebtete gewidmet sind, falls die
Verwendung zu dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zu—
wendung nicht auf einzelne Familien oder bestimmte Personen
beschränkt ist:
4) für einen Erwerb, der anfällt Kassen oder Anstalten, welche
die Unterstützung der zu dem Erblasser in einem Dienst- oder
Arbeitsverhältnisse stehenden Personen und der Familienan—
gehörigen solcher Personen bezwecken, oder die Unterstützung
solcher Personen und ihrer Familienangehörigen, die zu einem
wirtschaftlichen Unternehmen, bei dem der Erblasser beteiligt
war, in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse stehen.
Vermögensvorteile bis zu 53000 Mark sind in vorste—
henden Fällen von der Erbschaftsstener befreit (F 12 Abs. II.)
Sind die Voraussetzungen des ersten und zweiten Absatzes von
8 12 nicht vollständig gegeben, so tritt die allgemeine Steuerpflicht
nach F 10 ein und es ist im Falle von F 10 Abs. J Ziff. IV
eine Steuer von 10 Prozent zu entrichten.
Der gleichen Steuer unterliegen nach F dHõ des Reichsgesetzes
Schenkungen unter Lebenden mit der Maßgabe, daß an
Stelle der Verhältnisse des Erblassers und des Erwerbers die Ver—
            
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