Full text : 1906 (0007)

4547

I. x. 0916 Z.

sCireular

Homburg, den 6. Dezember 18306.

213.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

die Bürgermeisterämter und
des Bezirks.

Betreffs:
Lollzug des Reichserbschaftssteuer—
gesetzes.

Nachstehend folgt Abdruck einer h. Regierungsentschließung vom
26. November lIfd. Is. Nro. 30905 0 zur Kenntnisnahme und mit
dem Auftrage, die Fabrikräte, Presbyterien, Synagogenausschüsse,
Verwaltungen von Stiftungen und Anstalten ꝛc. (F 12 Abs. J Ziff.
2 des R.⸗Ges.), die Verwaltungen von Krankenkassen und andere
unter F 12 Abs. J Ziff. 4 des Reichsgesetzes fallenden Kassen und
Anstalten auf die einschlägigen Bestimmungen des Reichserbschaftssteuergesetzes,
 namentlich auch auf die Verpflichtung zur Anmeldung
(F 36) und auf die Strafpvorschriften in H 49 und 50 aufmerk—
sam zu machen.
„Durch das Inkrafttreten des Reichserbschaftssteuergesetzes vom
3. Juni 19060 (R.G.Bl. S. 654 ff.) haben sich gegenüber dem
Rechtszustande nach dem bayer. Erbschaftssteuergesetz in der Fassung
vom 11. November 1899 seit dem 1. Juli 1906 wesentliche Aende—
rungen ergeben.
Nach Art. 3 des letztgenannten Gesetzes waren milde, fromme
und Unterrichtsstiftungen, sowie alle Zuwendungen, welche ausschließ—
lich einem milden, frommen gemeinnützigen oder Unterrichtszwecke
gewidmet gewesen, von der Erbschaftssteuerpflicht vollständig befreit
            
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