Full text : 1906 (0007)

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speisefett“ tragen. Bezüglich der Vorschriften und Kenn—
zeichnuung der Gefäße und Umhällungen, in welchen
Margarine ꝛc. feilgehalten oder verkauft werden, wird auf
die Bestimmungen in Abs. J und III des eit. Gesetzes ver—
wiesen.
Vielfach sind in den Verkaufsläden die aus Messing oder
Kupfer hergestellten Schalen der Wagen entgegen dem
§ 7 Apbs. 2 der Oberpolizeilichen Vorschriften vom 30. Januar
1893 Kr.-A.⸗“Bl. S. 6) 30 Juni 1898 (Kr.A-Bl. S. 57)
an den Rändern umgebogen.
4) Außerdem zeigten sich wiederum die Verstöße bezüglich der
unrichtigen Verwahrung von Reibfeuerzeug,
unrichtiger Behandlung der Essigessenz, Ver—
kauf von sog. Wurmhütchen und Lysol, welche
Gegenstände nur in Apotheken feilgehalten werden dürfen
(vergl. Circular 74/1906). Diese Anstände sind bereits
in Ziffer 1 bis 3 des diesamtlichen Circulars Nr. 190, 1905
gerügt wurden.
Die Bürgermeisterämter und Gendarmeriestationen werden be—
auftragt, bei den Lebensmittelkontrollen auf die vorstehend
beruͤhrten Mißstände ein ganz besonderes Augenmerk zu richten und
denselben mit aller Strenge durch sofortige Erstattung von Strafan⸗
zeigen entgegenzutreten.

3)

Stöhsel.
            
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