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Nr. 6680 2.
Homburg, den 24. November 1906.
Eircular EG 211.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
Betreff:
Verkehr mit Nahrungsmitteln.
Die mit Ministerial-Entschließung vom 27. Januar 1906 an—
geordneten Erhebungen über den Betrieb der Metzgereien und
Wurstereien haben erhebliche Mißstände nur in vereinzelten Fällen
aufgedeckt und im allgemeinen eine entschiedene Besserung in der An—
— AD
Gleichwohl erfordern diese Verhältnisse auch in Zukunft die—
besondere Aufmerksamkeit der mit der Nahrungs—
mittelpolizei betrauten Behörden, sowohl was die Er—
lassung allgemeiner Anordnungen als die Ueberwachung des Vollzugs
betrifft.
Abgesehen von der oberpolizeilichen Vorschrift in
Bezug auf die verkäuflichen Nahrungsmittel, Eß—
waren und Getränke vom28. Januar 1893 — Kr.A.Bl.
S. 5 — bieten die Art. 75 Abs. 2, Art. 9—4 und 145 Ziff.
2 des Pol. St.-G.B. Handhaben zur polizeilichen Regelung unter
Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse.
Die Bürgermeisterämter werden hienach angewiesen, der Beauf⸗
sichtigung der Metzgereibetriebe fortgesetzt ihr genaues Augenmerk
zu widmen und gegebenenfalls unnachsichtlich Strafanzeige zu veran—
lassen.
Stöhsel.