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Ddamburg, den 19. Oktober 1906
ECircular M 197.
Reönigliches Bezirksamt
Homlurg.
An die Bürgermeisterämter und
Gendarmeriesiationen des Bezirks.
Betreff:
Kraftfahrzeuge.
Die Bürgermeisterämter werden auf die Oberpolizeilichen Vor—
schriften über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen
und Plätzen vom 17. September 1906 (G.-V.«“Bl. S. 729 ff.)
mit dem Auftrag hingewiesen, die Besitzer von Kraftfahrzeugen auf
die in F 4 statuierte Anzeigepflicht aufmerksam zu machen. Die
Anzeige ist genau nach Formular Anlage A der zitierten Vorschriften
zu erstellen; hiebei ist in Spalte 3 (Bestimmung des Fahrzeuges)
insbesondere anzugeben, ob das Fahrzeug dem Pecsonen- oder Last⸗
verkehr dient, ferner, ob es im Dienste öffentlicher Behörden, im
öffentlichen Fuhrwerksverkehr, für die Zwecke des Handelsgewerbes
und sonstige Gewerbebetriebe, für die Zwecke der land- und forst—
wirtschaftlichen Betriebe, für andere Berufszwecke (z. B. von Aerzten,
Feldmessern u. s. w.) oder für Vergnügungs- und Sportszwecke
Verwendung findet.
Vorschriftsmäßige Anzeigeformulare werden den
Gemeinden bei der Anmeldung auf Verlangen vom
unterfertigten Amte zugefertigt.
Besitzer von Kraftfahrzeugen, die nach dem 15. November
I. J. ohne amtlich abgestempeltes Erkennungszeichen (s. F8 der
cit. Vorschriften) betroffen werden, sind unverzuͤglich anher anzuzeigen.
Stöohsel.