Full text : 1906 (0007)

23

Saämmtliche Vorschriften bezw. die an ihnen eingetretenen Aen—
derungen sind im Kreisamtsblatte 19080 S. 304 -322 veröffentlicht.
Den Inhabern der obengenannten Nebenbetriebe werden die be—
treffenden Nebenbetriebs-Vorschriften zum Anschlag an
der Betriebsstelle in Plakatform für's erste Mal von der land- und
forstwirtschaftl. Berufsgenossenschaft der Pfalz überschickt; für den
künftigen Bedarf müssen sie selbst sorgen. Die besonderen Vorschriften
für Dreschmaschinen mit Motoren und Göpelbetrieb müssen an allen
solchen Dreschmaschinen angeschlagen sein; nur für Dreschmaschinen—
Nebenbetriebe aber werden sie das erste Mal zugestellt, im Ueb—
rigen müssen die Unternehmer selbst dafür sorgen.

Der Vorstand der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossen—
schaft der Pfalz legt — entsprechend den Absichten der Genossen—
schaftsverfammlung — der nunmehrigen Durchführung der Unfall—
verhütung mit Hilfe des neuaufgestellten technischen Aufsichtsbeamten
den größten Wert bei, um dem weiteren Anwachsen der Unf alllast
entgegenzuwirken. Außerdem haben die Unternehmer noch ein schwer—
wiegendes Interesse an der Frage, weil die Nichtbeachtung der Un—
fallverhütungsvorschriften für sie nicht nur Bestrafung bez. Verdoppe⸗
lung der Beiträge, sondern bei vorkommenden Unfällen auch Haftung
für alle, Aufwendungen der Berufsgenossenschaft zur Folge haben wird
ohne Rücksicht darauf, ob sie die betr. Vorschriften gekannt haben
oder nicht. In ihrem Interesse liegt daher die weitgehendste
Verbreitung der Vorschriften. Jeder Landwirt sollte die
Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften in seinem
Anwesen anschlagen.

Am Zweckmäßigsten ist es unn, wenn die Gemeinden den ganzen
Bedarf — soweit er nicht nach Obigen seitens der Berufsgenossen⸗
schaft geliefert wird — nebst einen angemessenen Vorra—
übernehmen und verteilen. Die geringfügigen Kosten (vor zwei Jahren
zehn Pfennig für das Plakat) könnten eventuell auch bei der Ver—
kteilung von den Unternehmern eingehoben werden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.