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Nr. 6789 X.
Homburg, den v. Januar 19 6
Gircular 12.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
Betrefis:
Unfallverhütungsvorschriften der land—
und forstwirtschaftlichen Berufsgenossen—
schaft der Pfalz.
Unter Hinweis auf die Regierungs-Bekanntmachung nebenbez.
Betreffs vom 20. Dezember 1905 (Kr.A.Bl. S. 303), deren
genauester Vollzug gewärtigt wird, wird zu Abs. 2 und 4
derselben folgendes bemerkt:
Am 1. April 1906 treten die von der Genossenschaftsversammlung
der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft der
Pfalz erlassenen Unfallverhütungsvorschriften für land.
und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe, nämlich für
a) Brennerei-, Molkerei- und Stärkebereitungsbetriebe,
b) Ziegeleien, Gräbereien über Tage, Torfgräbereien, Kalkbrenner—
eien, Kalköfen,
c) Steinbrüche,
d) Mahl- und Oelmühlen,
) Brauereien und Mälzereien in Kraft.
Außerdem sind die Allgemeinen Unfallverhütungs—
rorschriften in F 28 (Vorschriften für Kellereibetriebe im Haupt—
und im Nebenbetrieb:), Fhy 29, 80, 32, ferner die besonderen
Unfallverhätungsvorschriften für Dreschmaschinen
ec. ꝛc. in F 19 abgeändert worden.