Full text : 1906 (0007)

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Von gegenwärtigem Circular sind auch die Desinfektoren durch
geg 9 h
die Bürgermeisterämter zu versländigen.
—9— Stöhsel.

'α

Anlage.

J. Ziff. 16 der Allgemeinen Leitsätze für die Verwaltungobehörden
bei der Bekämpfung des Typhus lautet wie folgt:
„Zur bakteriologischen Feststellung des Typhus hat der beamtete
Arzt, wenn Zweifel über die Art der Krankheit
bestehen, unverzüglich geeignetes Untersnchungsmaterial von
dem Erkrankten unter Beachtung der Natschläge zur Versendung
typhusverdächtiger Untersuchungsobjekte (Anlage 1, Nro. 7 in
der zufolge der Ministerialbekanntmachungen
vom 28. Juli 1905 — M.-A.Bl. S. 358 — und vom
30. Juli 19060 — M.ABl. S. 315 — ergänzten
Fassung) an die zuständige Untersuchungsstation zu senden.
Es ist erwünscht, daß die Uebersendung bereits vor dem Ein—
treffen des beamteten Arztes durch den behandelnden Arzt erfolgt.
Um die Einsendung von Untersuchungsmaterial möglichst zu
erleichtern, sind den Aerzten durch die Bezirksämter—
oder durch die Bezirksärzte geeignete Gefäße in
versandfertigem Zustande unentgeltlich zur Ver—
fügung zu stellen.“
I. Ansage 1 Vr. 7 der Allgemeinen Leitsätze ꝛc. erhält folgenden
Wortlaut:

7. Versendungdes Untersuchungsmaterials. Zur
Versendung der Proben der Ausleerungen dürfen nur gut ver—
schließbare, nicht zu dünnwandige Gefäße benutzt werden. Wenn
besondere Versandgefäße nicht zur Verfügung stehen, sind am
            
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