Full text : 1906 (0007)

V

Ret. 32887 2.

Homburg, den 11. September 1906.

Circular M170.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die

Bürgermeisterämter des Bezirks.

Betreff:
Arbeitszeit der Steinhauer und
Steinbrecher.

—00
arbeitung im Sinne des F 9 Abs. 2 der auf Grund des F 120 0
Gewerbe-Ordnung erlassenen Bundesratsbekanntmachung vom 20. März
1902 nach einem im Amtsblatt des k. Staatsministeriums des Innern
1904 S. 107 abgedruckten Urteile des k. Obersten Landesgerichts
vom 16. März 1904 auch das sogenannte „rauhe Bossieren“
anzuschen ist. Daher dürfen Arbeiter, welche sich mit dieser Arbeit
nur zeitweise am Tage befassen nur O Stunden
täglich beschäftigt werden. Wo das rauhe Bossieren vorgenommen
wird, ist hiebei völlig gleichgiltig.
Die Bürgermeisterämter haben hievon den Steinbruchbesitzern so—
fort gegen Nachweis Kenntnis zu geben.
Ueber den Vollzug ist bis längstens 15. Oktober 1906
Anzeige zu erstatten.

3

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Stöhsel.

92*—
            
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