Full text : 1906 (0007)

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Am Schlusse des Monats September haben die Bürgermeister—
ämter eine genaue Kontrolle der vollzogenen Reinigung vorzu—
uehmen und etwa säumigen Grundbesitzern eine letzte Frist von
1. Tagen zum ordnungsgemäßen Vollzug der Reinigung zu setzen.
Nach fruchtlosem Ablaufe auch dieser Frist sind die Namen etwaiger
Säumiger anher anzuzeigen, damit ihre Bestrafung in die Wege ge—
leitet und die Reinigung auf ihre Kosten angeordnet werden würde.
Ueber den Befund der vorgenommenen Kontrolle haben die
Bürgermeisterämter zugleich unter Angabe der mit den Reinigungs—
arbeiten etwa im Rückstande befindlichen Grundbesitzer zuverlässig bis
8. Oktober nächsthin anher Anzeige zu erstatten.
Insoweit die politischen Gemeinden, Kirchengemeinden,
Stiftungen oder sonstige öffentliche Korporationen
als Besitzer angrenzender Grundstücke zur Reinigung von Wasser—
läufen verpflichtet sind, gewärtige ich zuverlässig, daß seitens derselben
gleichfalls bis zum Schlusse dieses Monats säumtliche?
Reinigungsarbeiten sorgfältig vollzogenwerdenund
daß hiezu unverzüglich die nötigen Anordnungen getroffen werden.
Soweit in einigen Gemeinden bisher das Herkommen bestand,
die Bach- und Grabenreinigung einheitlich durch die Gemeindever—
waltung ausführen zu lassen und die Kosten anteilsweise auf die
einzelnen Angrenzer und Räumungopflichtigen auszuschlagen, so be—
steht gegen die Fortsetzung dieser Uebung diesamts keine Erinnerung.
Bezüglich der Ausführung der Reinigung ist auch in diesen Fällen
der vorbezeichnete Termin einzuhalten.

Stöhsel.
            
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