Full text : 1906 (0007)

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einem versperrbaren eisernen Deckel versehen sein, auf dem
in dauerhafter Weise die Aufschrift „Feuergefährlich“ anzu—
bringen ist.
Wenn außer dem in Benützung stehenden Fasse Benzin ein
weiterer Vorrat an Benzin gehalten wird, so hat dessen Auf—
bewahrung gleichfalls nach Maßgabe der einschlägigen Vor—
schriften der F5 18 mit 27 der K. Allerhöchsten Verordnung
vom 9. Juni 4902, leicht entzündliche flüssige Stoffe be—
treffend, zu erfolgen.
3) Für ausreichende Lüftung des Motorraumes und des Benzin—
lageraumes muß gesorgt werden.
Die Entlüftungsrohre sind so in das Freie zu führen, daß
die abziehenden Benzindämpfe nicht in andere Räume gelangen
können. In die Feuerungskamine, Ventilationsrohre, Regen⸗
abfallrehre, Abflußkanäle und dergleichen dürfen die Ent—
lüftungsrohre nicht eingeführt werden.
9) Die sämtlichen Benzinfässer müssen aus Metall und in voll—
kommen dichter Weise hergestellt sein.
5) Die Befoörderung des Benzins beziehungsweise des Benzin—
dampf⸗ Luftgemisches hat auf dem ganze Wege — vom Haupt—
behälter (Faß) bis zum Motor — in vollständig geschlossenen,
mit den Benziugefäßen und dem Motor dicht verschraubten
Rohrleitungen zu erfolgen, wobei erforderlichen Falles eine
geeignete mechanische Vorrichtung — Flügel- oder Luftdruck—
pumpe — anzuwenden ist.
Sämtliche Rohrleitungen müssen aus Metall, vollständig
flüssigkeitsdicht und von solcher Stärke sein, daß Beschädigungen
an denselben durch äußere mechanische Einwirkungen — Druck,
Stoß und dergleichen — nicht leicht eintreten können.
6) Das Auspuffrohr und der etwa vorhandene Auspufftopf
(Schalltopf) müssen von allen Holzteilen und sonstigen brenn—
baren Körpern mindestens 0,45 mm entfernt gehalten, oder,
insoweit eine geringere Eutfernung unvermeidlich ist, mit
            
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