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Nr. 23317
Homburg, den 1. September 1906.
Circular c 162.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Buͤrgermeisterämter
des Bezirks.
Betreff:
Aufstellung von Benzinmotoren.
Bei Aufstellung von Benzinmotoren sind einem Gutachten der
Versicherungskammer, Abteilung für Brandversicherung, entsprechend
behufs Verhütung vor Feuersgefahr folgende Punkte genauestens zu
beachten:
1) Der Motorraum ist mit Wänden aus unverbrennbarem Ma—
teriale zu umgeben, sowie mit unverbrennbarem Bodenbeleg
und verputzter Decke zu versehen.
Dieser, Raum darf zu keinem anderen Zwecke benützt werden;
seine Türe ist nach außen aufgehend einzurichten.
2) Der Hauptbenzinbehälter (Faß) ist in einem gesonderten
Raum aufzustellen, der allseitig mit massiven, beiderseits
sorgfältig verputzten Mauern umgeben und mit Boden und
Decke aus unverbrennbarem Materiale versehen ist.
Etwa in diesem Raume zu Tage tretende tragende Eisen—
konstruktionen sind flammensicher zu ummanteln.
Dieser Raum darf gleichfalls zu keinem anderen Zwecke
benützt werden und darf mit keinem anderen Raum durch eine
Oeffnung irgendwelcher Art in Verbindung stehen. Es ist
deshalb insbesondere auch darauf zu sehen, daß bei den Rohr—
durchführungsstellen die Rohre mit dem Mauerwerke in sorg—
fältigster Weise verdichtet werden.