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RNr. 4764 Z.
Homburg, den 29. August 1806.
Circular Me 159.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Milchverunreinigung.
Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die Lieferung
von Milch, welche z. B. durch Kuhkot oder auf sonstige Weise ver—
unreinigt ist, als gesundheitsschädlich zu erachten ist, und daß nicht
nur die Lieferung solcher Milch, sondern auch die Verunreinigung
selbst als Verfehlung gegen das Nahrungsmittelgesetz strafbar ist.
Vorstehendes ist in den Gemeinden in der ortsüblichen Weise
mit dem Beifügen wiederholt bekannt zu machen, daß der Genuß
ungekochter Milch widerraten wird, da solche nicht selten infiziert
und unrein ist und dadurch die Möglichkeit des Ausbruches einer
Typhusepidemie jederzeit gegeben ist.
Zugleich werden die Bürgermeisterämter angewiesen, die Milch—
geschäfte fortgesetzt scharf zu kontrollieren. Proben aus denselben
sind in Eis verpackt an die k. bakt. Außenstation Kaiserslautern ein⸗
zusenden.
Stöhsel.