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hinzuweisen, daß sie sich mit ihren Gesuchen direkt an die Banken
wenden können, und daß sie, wo dies nicht angängig ist, die Bank—
filialen und Bankagenturen, nicht aber sonstige Unterhändler oder
Agenten in Anspruch nehmen sollen. Denjenigen Agenten, welche zu
einer Hypothekenbank in einem festen Verhältnis stehen, ist von der
Bank grundsätzlich untersagt, von den Auftraggebern noch besondere
Provisionen zu erheben.
Stöhsel.