Full text : 1906 (0007)

348

N. 4238 2.

Homburg den 24. August 1906.

Circular M 136.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die Bürgermeisterämter und
Einnehmereien des Bezirks.

Betreif:
Vorschußanlehen zum Ankauf von Fasseln,
hier die rechnerische Behandlung der—
selben.

Aus den zur Genehmigung anher vorgelegten Fasselvergebungs
verträgen geht hervor, daß in vielen Gemeinden gemäß Art. 6 Abs,
II. des bayer. Gesetzes vom 5. April 1888, betr. die Haltung und
Körung der Zuchtstiere venzinsliche und unverzinsliche
Vorschüsse den Fasselhaltern hinausgegeben werden.
Um nun zu verhindern, daß derart gewährte Beträge in Ver—
gessenheit geraten, wie dies in verschiedenen Gemeinden schon vorge—
kommen ist, wird die Ausstellung von Schuldscheinen
seitens der Fasselhalter bei Hingabe solcher Darlehen und deren
rechnerische Festhaltung bei der Nebenrechnung „Viehzucht“ bezw.
Hauptrechnung ausdrücklich angeordnet.
Auch ist die Ausbezahlung der bewilligten Vorschüsse von der Bei—
bringung der Schuldscheine abhängig zu machen und müssen dieselben
im Kapitalienbuch, sowie, wenn verzinslich, auch im Verzeichnisse
der Schuldurkunden eingetragen und von der Einnehmerei sorgfältig
aufbewahrt werden.
Bei Stellung der Gemeinderechnung ist alljährlich in Neben—
rechnung, „Viehzucht“ bezw. in der Hauptrechnung geeigneter Vortrag
(pro memoria) zu machen. Sollte bis zum Ablauf des Fasselver⸗
            
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