Full text : 1906 (0007)

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Zu. b.) Solchen Handwerksgesellen, welche im Anschlusse an ihre
Lehrzeit erst noch eine Schule, wie z. B. die Kreisbaugewerkschule,
besuchen, um sich die nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse
für ihr Fach noch anzueignen, wird nur in seltenen Fällen das Zeugnis
eines „wohlerprobten Handwerksgesellen“ im Sinne der Stiftungs—
urkunde erteilt werden können. Für solche Schüler werden daher
in der Regel hinsichtlich der Stipendienzuteilung gemeindliche, distrik—
tive und Kreismittel in Betracht zu kommen haben, nicht aber die
Renten der Wittelsbacher Landesstiftung. Hierauf ist bei den Vor—
schlägen Rücksicht zu nehmen.
Zu 0.) Für die Auszeichnung selbständiger Handwerker bildet
die Heranbildung einer Anzahl von tüchtigen Lehrlingen nicht den
einzigen und ausschließlichen Grund. Unter den Wirkungen der so—
genannten Handwerkernovelle vom 26. Juli 1897 sind manche Hand—
werksmeister hervorgetreten, die sich durch ihre Tätigkeit in gewerb⸗
lichen Korporationen und in gewerblichen Veranstaltungen Verdienste
erworben haben, die durch Verleihung einer Auszeichnung seitens des
Kreisstiftungsrates wohl ihre Würdigung finden könnten und sollten.
Der für die Anbringung der Gesuche gesteckte Termin ist sofort
ortsüblich bekannt zu geben und sind die Gesuche genau nach Maß—
gabe des obenerwähnten Stiftungsstatuts zu instruieren. Auch sind
die Vorstände der Gewerbevereine und Innungen entsprechend zu
verständigen.

Stöhsel.
            
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