Full text : 1906 (0007)

319

Nr. 4058 2.

Homburg, den 28. Juli 1806

Cireular Ic 142.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die

Bürgermeisterämter des Bezirks.

Betreff:
Vollzug der oberpolizeilichen Vor—
schriften zum Schutze der bei Tief—
bauten beschäftigten Personen,

Laut Mitteilung der kzl. Obersten Baubehörde führt die große
Zahl der zumeist schweren Betriebsunfälle, die sich gerade in jüngster
Zeit infolge vorschriftswidriger Betriebeart in den der gemeindlichen
Wegunterhaltung dienenden Kiesgruben ereignet haben, zu der An—
nahme, daß die hier einschlägigen Bestimmungen (K 22) der oberpo—
lizeilichen Vorschrifen zum Schutze der bei Tiefbauten beschäftigten
Personen vom 4. September 1905 (G.- u. V-Bl. S. 557) ent—
weder durch die Betriebsunternehmer — in den meisten Fällen die
Gemeindeverwaltungen — keinerlei Beachtung finden oder daß es an
einer eutsprechenden Kontrelle der Kiesgrubenbetriebe fehlt.
Unter Bezugnahme auf das diesamtliche Circular Nro. 173 5
werden die Buͤrgermeisterämter zur genauen Beachtung der fraglichen
Vorschriften, inebesondere auch hinsichtlich dessen, was über die Ver—
antwortlichkeit (Kc50) festgesett ist, mit dem Hinweis angehalten,
daß in künftigen Fällen strafrechtliche Verfolgung gegen die verant—
wortlichen Persenen beantragt werden wird.
Zugleich ergeht im Hinblick auf den tiefbedauerlichen Unglücks
fall in Mittelbexrbach, wovier in einer Sandgrube spielende
            
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