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ziehen, — Antrag auf Regulierung der Hebgebührenbezüge in der be—
zeichneten Weise gestellt wurde, werden die Bürgermeister veranlaßt,
die Gemeinderäte sofort darüber einzuvernehmen, ob diese mit einem
solchen Hebgebührenbezug einverstanden sind.
Ferner haben die Gemeinderäte derjenigen Gemeinden, in welchen
sich der Sitz der Einnehmerei befindet, im Hinblick auf F 48 Abs. III
der Gemeinderechnungsvorschriften eine geeignete Persönlichkeit — am
zweckmäßigsten den Bürgermeister der Gemeinde — aufzustellen, welche
den zweiten Schlüssel zum Kassenschrank aufzubewahren und die Mit—
sperre wahrzunehmen hat. Die betreffenden Persönlichkeiten sind auf
die Bestimmungen der F8 48 und 49 der Gemeinderechnungsvorschrif⸗
ten und die denselben hienach zukommenden Obliegenheiten und Ver—
„pflichtungen zur genauen Beachtung aufmerksam zu machen.
Abschriften der bezüglichen Beschlüsse sindd bis längstens
15. ds. Mts. anher vorzulegen.
Stöhsel.