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Haben sich die Schätzmänner über den Wert des Schätzungs—
objektes nicht einigen können, so muß dies aus der Schätzungsurkunde
zu ersehen sein; die Schätzungsurkunde muß in diesem Fall enthalten,
wie hoch jeder einzelne Schaͤtzmann die Sache geschätzt hat; jeder
Schaͤtzmann kann in diesem Fall eine kurze Begründung seiner Schätzung
beifügen.
4 10.
Die Schätzmänner haben für ihre Tätigkeit die vom Gemeinde—
rat festgesetzten Gebühren zu beanspruchen und zwar von derjenigen
Gemeinde bezw. Stiftungsverwaltung, auf deren Veranlassung hin
die Schätzung vorgenommen wurde.
Sonstige Vergütungen von irgend welcher Seite dürfen in keinem
Falle und unter keinem Vorwande angenommen werden.
Die Gebuührem werden wie folgt festgesetzt:
bei einem Gesammtobjektwert bis zu 2000 A. einschl. 2 Al.
,5000 ., 3 All.
10000 AM. 4 Al
—A 6 4
50600 A.10 Al
* über 50000 A. 195 Al.
Bei Schätzungen, welche nach der Lage des Falles erheblichen Zeit—
aufwand und besondere Aufwendungen erfordern sollten, können vom
Bürgermeisteramt im einzelnen Falle höhere Gebühren festgesetzt werden.
8 14.
Jeder Schätzmann erhält ein Exemplar gegenwärtiger Dienst—
anweisung behändigt.
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