314
Entwurf
einet
Dienstanweisung
für die
gemeindlichen Schätmänner.
J
Die gemeindlichen Schätzmänner haben die Aufgabe, den Wert
von Grundstücken mit Rücksicht auf die Sicherheit der für Gemeinden
und Ortschaften, Kirchengemeinden, gemeindliche und kirchliche Stif—
tungen, die Bezirks-Spar- und Hilfskasse und die Bezirksverzinsungs—
kasse, sowie für sonstige distriktive und städtische Sparkassen und
Anstalten zu bestellenden Hypotheken, Grundschulden oder Renten—
schulden amtlich festzustellen, wobei denselben strengste Ver—
schwiegenheit zur besonderen Pflicht gemacht wird.
82.
Die Schätzmänner sind verpflichtet, auf ergangene Aufforderung
baldmöglichst die Schätzungen nach bestem Wissen und Gewissen nach
dem wahren und dauernden Werte der zu schätzenden Grundstücke und
sonstigen Objekte vorzunehmen.
Bei den Schätzungen dürfen weder die letzten Ankaufs- oder
Uebernahmspreise der Gebäude und Grundstücke, noch andere rein zu—
fällige, vorübergehende und veränderliche Verhältnisse — wie z. B.
bei Gebäuden die Erbauungskosten, bei landwirtschaftlichen Grund—
stücken der gegenwärtige Zustand der Kultur oder der Ertrag maß—
gebend sein. Anschlagspreise bei Teilungen und Schenkungen, wie
überhaupt bei Verträgen unter Verwandten sind bei der Schätzung
nicht zu berücksichtigen.