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auf die ihnen aus der Annahme des Schätzeramtes gemäß 8823 des
bürgerlichen Gesetzbuches erwachsende Haftung hinzuweisen sind.
Ueber die Verpflichtung ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem
auf die erfolgte Hinweisung auf die Haftung ausdrücklich zu ver—
merken ist.
Die bezügliche Haftung tritt, wie besonders hervorgehoben wird,
nur bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der dem Schätzer
obliegendenden Berufspflicht ein. Es braucht also ein gewissenhafter
Schätzer, der seine bezügliche Aufgabe sor gfältig erfüllt, sich hier—
wegen nicht von der Uebernahme fraglichen Amtes abschrecken zu
lassen. Die gesetzliche Haftung soll dem Gläubiger nur einen Schutz
gegen leichtfertige und gewissenlose Schätzung gewähren.
Vom Gemeinderat sind zugleich die Gebühren festzusctzen,
welche die Schätzmänner für jede Schätzung zu beanspruchen
haben, wobei die in der Anlage aufgeführten Sätze empfohlen werden.
Diese Gebühren sind von denjenigen Gemeinden, Stiftungen, Spar—
kassen u. siw. zu zahlen, welche die Schätzung veranlaßt habent
selbstoerständlich steht es diesen frei, sich die Gebühren von den Dar—
lehenssuchern zurückersetzen oder im Voraus zahlen zu lassen.
Die von den Gemeinden vorratig zu haltenden und den Schätz—
leuten zur Verfügung zu stellenden Formulare für die Abschätzungs—
urkunden sind in 4 Mustern efür nicht überbaute Grundstücke, für
Wohngebäude ete.) von der Firma Georg Biller, Druckerei in
Ludwigshafen zu beziehen.
Abschrift des Gemeinderatsbeschlusses über die Wahl der Schätzmänner,
über den Erlaß der Dienstanweisung sowie über die Festsetzung
der Gebühren, ferner Abschrift des Verpflichtungsprotokolles ist binnen
4 Wochen anher vorzulegen
In dem Gemeinderatsbeschluß müssen die Schätzmänner nach
Vor- und Zunamen und Stand genau bezeichnet werden.
Stöhel.