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Ermittelung des Wertes der für Darlehen der Gemeinden, Stif—
tungen und Sparkassen u. s. w. zu verpfändenden Grundstücke not—
wendig geworden. Es soll hierdurch namentlich auch der Bezirksver—
zinsungskasse, der Bezirksspar- und Hilfskasse und der städtischen
Sparkasse in Landstuhl ermöglicht werden, bei der Anlegung ihrer
Gelder in Hypothekforderungen den Vorschciften der Ziff. 5 ff der
obenbezeichneten Ministerial-Vollzugs-Bekanntmachung vom 13, Mai
1905, M.Bl. S 203 über die Wertsermittelung'der zu verpfändenden
Grundstücke genauestens zu entsprechen.
Es empfiehlt sich fünf Schätzmänner aufzustellen und zwar
drei Hauptschätzmänner, welche regelmäßig die Schätzungen vor—
zunehmen haben und zwei Hilfsschätzmänner, die nur bei Ver—
hinderung eines der Hauptschätzmänner tätig zu werden haben
Als Schaätzmänner sind nur durchaus verlässige Männer von
bestem Leumund zu wählen, die mit den örtlichen Verhältnissen
bestens vertraut, verschwiegen und unparteiisch sind und zugleich diejenige
Sachkenntnis und Erfahrung besitzen, die notwendig ist, um die vor—
kommenden Schätzungen richtig machen zu können. Außerdem sollen
sich auch die Schätzmänner in guten und geordneten Vermögensver⸗
hältnissen befinden.
Unter Beachtung dieser Gruudsätze hat der Gemeinderat
die Schätzmänner auf unbestimmte Zeit zu wählen und eine Tienst—
anweisung zu beschließen. In den eingangs erwähnten Ministerial⸗
Bekanntmachungen ist bestimmt, daß die Schätzmänner auf die Ein—
haltung einer aufsichtlich genehmigten Dienstanweisung und die
Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet werden müssen.
Nachstehend folgt ein Entwurf einer solchen Dienstanweisung,
welche als Muster empfohlen wird.
Die Verpflichtung der Schätzmänner auf Einhaltung der Dieust⸗
anweisung hat durch den Bürgermeister bezw. dessen Stellvertreter
durch Handgelübde zu erfolgen, wobei die Schätzmänner ausdrücklich