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Nr. 3051 Z.
Ddomburg, den 24. Juli 1806.
Circular M 140.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Die Anlegung von Gemeinde- und Stiftungs—
geldern, hier die Aufstellung gemeindlicher
Schätzmänner.
Nach Ziffer 5 Abs. J1 lit. c der Ministerial-Bekanntmachung
nebenbezeichneten Betreffs vom 13. Mai 18905 (M.⸗A.Bl.« 1905
S. 203 ff) ebenso durch die gleichlautende Bestimmung in Ziffer 5
der Ministerial Bekanntmachung vom 17. Mai 1905, die Anlegung
von Geldern der Kultusstiftungen und Kirchengemeinden betreffend,
(Kr.A.Bl. 1905 S. 277) kann die Wertsermittelung der
für Darlehen der Gemeinden, der örtlichen Stiftungen, der Kultus—
stiftungen und Kirchengemeinden, sewie der öffentlichen Sparkassen zu
verpfändenden Grundstücke durch gemeindlich aufgestellte
und auf die Einhaltung einer aufsichtlich genehmigten Dienstanweisung
verpflichtet Schätzmänner erfolgen.
Die bisher übungsgemäß zur Abgabe dieser Schätzungen beige—
zogenen sogenannten Steuerverteiler entsprechen nach ihrer Stellung
in keiner Weise den obenangeführten Bedingungen, da sie weder von
der Gemeindebehörde aufgestellt noch auf die Einhaltung einer auf—
sichtlich genehmigten Dienstanweisung verpflichtet sind. Es ist deshalb
die Aufstellung gemeindlicher Schätzmänner zur