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Nr. 7005 X.
Hdomburg, den 3. Januar 1906.
Circular Mag.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Vorschriften für die formelle Be—
handlung des Kasse- und Rechnungs—
wesens der Gemeinden und
Stiftungen.
Nach 24 Ziff. 11 der Rorichriften
(Kreisame- Ett der Kfalz Nr 7 kann rem
k. Bezirksamte nach Atkrunge *te des Ern—
nehmereibezirkes den emeinderin erden, statt der
sich aus den monatlichen Einnabmen berechne Dcn ogebühren einen
festen Betrag, welcher dem fünfzebnten Teile seines nach dem Durch—
schnitt der letzten fünf Jahre sich ergebenden Jahreshebgebührenbezuges
aus den ordentlichen Einnahmen der Gemeinden des Einnehmereibezirkes
— einschließlich Nebenrechnungen — entspricht, monatlich in Aus—
gabe zu stellen.
Im Falle des derartigen Bezuges der Hebgebühren bildet daun
ein Zwölftel des sich nach der Berechnung ergebenden Jahresbetrages
der Hebgebühren das wirkliche monatliche Einkommen der Gemeinde—
Einnehmer und es verteilt sich hienach beim Wechsel des Cinnehmers
das einem jeden bezw. den Erben zustehende Gesammteinkommen für
die Zeit der Dienstführung während des betreffenden Rechnungsjahres.
Nachdem von sämtlichen Gemeindeeinnehmern bezw. Verwesern
— ausgenom men die für die Städte Homburg und Landstuhl aufge—
stellten besonderen Gemeindeeinnehmer, welche einen festen Gehalt be—