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bei ihnen die Ausscheidung von Typhusbazillen nicht mehr auftritt,
infolgedessen eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nach
ihrer Entlassung ausgeschlossen sei.
Dementsprechend haben die Bürgermeisterämter in allen Fällen
energisch darauf zu dringen, daß der Erkrankte sofort in das hiesige
Distriktskrankenhaus, bezw. in das Spital des St. Johannisvereins
in Landstuhl überführt wird, insbesondere wenn derselbe einer öffent—
lichen Krankenkasse angehört und die Verpflegskosten von dieser
getragen werden müssen.
Jede Aufnahme eines Typhuskranken in ein Krankenhaus sowie
die Entlassungen aus demselben sind umgehend anher anzuzeigen.
Ferner sind auch diejenigen Krankenhausaufnahmen
und Todesfälle anher zur Anzeige zu bringen, die
durch Typhus nach krankheiten, wie Tuberkulose ꝛc. verursacht wurden.
Endlich werden im Vollzuge einer hohen Regierungsentschließung
vom 4. lIfd. Mts. die Bürgermeisterämter wiederholt auf ihre Ver—
pflichtung hingewiesen, dun Wechsel des Aufenthaltsortes
nicht nur der Typhuskranken, sondern auchder Typhus—
träger unverzüglich anher anzuzeigen.
Vom gegengärtigem Circular sind die prakt. Aerzte und Desin—
fektoren des Bürgermeistereibezirks gegen Nachweis zu den gemeindlichen
Akten zu verständigen.
Stöhsel.
Kenntnis Senommen