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somburg, den 12, Juli 1906.
sircular Ig 131.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks
Betreff:
Festsetzung des ortsüblichen Taglohnes
gewöhnlicher Tagearbeiter.
Nachstehend folgt Abdruck einer hohen Regierungsentschließung
vom 15. Juni l. Irs. ausgesetzten Betreffs (Kr. A.Bl. 1906 S.
53 ff.) zur Kenntnisnahme und Darnuachachtung:
Im Vollzuge der Ziffer 1 der Ministerial-Entschließung vom
22. März 19060 — Min.A.-Bl. 1906 Nr. 7 Seite 109 ff. wurden
die zur Zeit geltenden Festsetzungen des ortsüblichen Tagelohnes ge—
wöhnlicher Tagearbeiter einer Revision unterstellt. Demgemäß wird
0 15. Juni 1883
auf Grund des F8 des Krankenversicherungsgesetzes vom ———
in der Fassung der Novelle vom 25. Mai 1903, dann des F 3 der
Vollzugsverordnung hiezu vom 8. Juni 1892 und der Ziffer 13 der
Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Oktober 1892 — Ges.- u.
Ver-Bl. 1892 Seite 185 und 621 — nach Anhörung der Gemeinde—
behörden und nachdei Vertretern der beteiligten Arbeitgeber und der
beteiligten Versicherungspflichtigen Gelegenheit zu einer Aeußerung ge—
geben war, der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher
Tagearbeiter für die Gemeinden der Amtsbezirke des Regierungs—
bezirkes, von wenigen Ausnahmen abgesehen, hiemit auf die aus nach—
stehendender Uebersicht zu entnehmenden Sätze neu festgesetzt.
Die neuen Sätze treten mit dem 4. Januar 1907 in