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nicht bis zu diesem Zeitpunkte entbehren kaun, so sind die nach
den beiliegenden Uebersichten auf die einzelnen Ge—
meinden entfallenden Sollbeträge bis zu “q4g in
runder Summe alsbald andie Distriktskasse abzu—
lie fern. Die Restablieferung hat mit der definitiven Abrechnung
zu erfolgen.
Nach dem Wortlaute des für die Abrechnung vorgeschriebenen
Lieferscheines — Kr.ABl. S. 164 — unterliegen die Hebgebühren
des Einnehmers nicht der distriktiven Verrechnung. Solche sind
sind vielmehr an den erhobenen Umlagensummen vorweg in Abzug
zu bringen (4 von 104) und haben lediglich die Gemeinderechnung
(Form. im Kr.BBl. S. 211) zu passiren.
Die in dem Lieferschein vorgeschriebenen Verzeichnisse über die
Einnahme-Rückstände sind zweifach auszufertigen und ist ein Exem—
plar nebst dem Verzeichnisse über die uneinbringlichen als Nachlässe
vorgeschlagenen Posten dem Lieferscheine beizufügen.
Schließlich muß darauf hingewiesen werden, daß komplizirte
rechnerische Verwickelungen nur dann vermieden werden können, wenn
unter genauester Befolgung der gegebenen Vorschriften und Anleitungen
ein vollkommen gleichmäßiges Verfahren seitens aller Gemeindever—
waltungen und Einnehmereien des Bezirks beobachtet wird. Heblisten,
welche nicht genau der gegebenen Anleitung entsprechen, sind seitens
der Einnehmereien zur Richtigstellung zurückzugeben.
J. B.
Müller.