Full text : 1906 (0007)

Homburg, den 8. Januar 1806.

Circular M 4.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.

Betreff:
Haltung und Körung der Zuchtstiere.

Unter Bezugnahme auf Ziff. 2 der Bekanntmachung des k.
Staatsministeriums des Innern und der Finanzen vom 16. Juni 1888
„die Haltung und Körung der Zuchtstiere betr.“ (Ges. u. V.Bl.
S. 488) und Circular Nr. 66 von 1888 werden die Bürgermeister—
ämter beauftragt, für sämtliche Gemeinden ihres Bezirks am 1.
Februar die Zahl der im Besitze jedes Einzelnen befindlichen
Kühe und der über ein Jahr alten Kalbinnen sorgfältigst festzustellen,
das Ergebnis sodann in einer Liste, nach Namen der Besitzer und
Zahl der Tiere zusammen zustellen und diese Liste zur Ein—
sichtnaähme und Abgabe etwaiger Erinnerungen seitens
der Viehbesitzer 8 Tage lang öffentlich aufzulegen.
Nachdem der hienach ermittelte Besitzstand sowohl für die Bei—
tragspflicht zur Beschaffung und Unterhaltung der Zuchtstiere als auch
zur Ermittelung des richtigen Verhältnisses zwischen der Zahl der in
Betracht kommenden weiblichen Tiere einerseits und der zur Deckung
erforderlichen Zuchtstiere anderseits für die Dauer des ganzen Jahres
Maß zu geben hat, erwarte ich, daß bei Ermittelung der Kühe und
Kalbinnen und bei der Aufstellung der Verzeichnisse mit der größten
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verfahren wird.
Ueber den Vollzug ist bis zum 10. Februar nächsthin
unter Mitteilung der Zahl der ermittelten weiblichen Tiere und deren
            
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