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oder durch anderweitige Erwerbstätigkeit durchschnittlich erzielen, auf
die aus nachstehender Zusammenstellung zu entnehmenden Sätze neu
festgesetzt.
Diese Festsetzung gilt sowohl für den Vollzug des Unfallver—
sicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft als für den des In—
validenversicherungsgesetzes und zwar auf den Zeitraum vom 1. Juli
1906 bis 30. Juni 1914.
Mit dem 1. Juli 1906 treten die seither giltigen Festsetzungen
vom 21. Juni 1901 — Kreisamtsblatt 1901 Seite 405 — außer
Wirksamkeit.
Speyer, den 27. Mai 1906.
K. B. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern:
v. Neuffer, K. Regierungs-Präsident.