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RNt. 3932 2
Homburg, den 18. Juni 13086.
Circular M 122
Koönigliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Festsetzung des durchschnittlichen Jahres—
arbeitsverdienstes der in der Land- und
Forstwirtschaft beschäftigten Personen.
Nachstehend folgt Abdruck der in nebigem Betreffe ergaugenen
Regierungsbekanntmachung vom 27 Mai 1906 behufs entsprechender
Veröffentlichung in den Gemeinden:
Gemaß Ziffer 3 der Ministerialentschließung vom 22. März
1906 — Amtsblatt des Staatsministeriums des Innern 1906 Seite
109 ff. — wurde im Hiublick auf die Bestimmungen des F 10 des
Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft in der Fassung
vom Jahre 1900, Reichsgesetzblatt 1900, Seite 641 ff. — die durch
Regierungsausschreiben vom 21. Juni 1901 — Kreisamtsblatt 1904
Seite 105 — letztmals getroffene Festsetzung des durchschnittlichen
Jahresarbeitsverdienstes der in der Land- und Forstwirtschaft be—
schäftigten Personen einer neuerlichen Prüfung unterzogen.
Demgemäß wird hiemit im Benehmen mit der Kgl. Regierungs⸗
finanzkammer nach Anhörung der Kgl. Bezirksämter, welche vor Ab—
gabe ihres Gutachtens eine entsprechende Anzahl Sachverständige aus
dem Kreise der Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernommen hatten,
der Jahresarbeitsverdienst, welchen land- und forstwirtschaftliche Ar—
beiter am Orte der Beschäftigung durch land- und forstwirtschaftliche