Full text : 1906 (0007)

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zu deren Speisung dienende Grund- und Quellwasser ganz
oder teilweise abzuleiten, zu verunreinigen oder in schädlicher
Weise zu verändern.
F 2. In einer Entfernung bis zu 2 mm von den unterirdischen
Rohrleitungen uud den Reservoiren der öffentlichen Wasser—
leitungen dürfen ohne distriktspolizeiliche Erlaubnis keinerlei
Bodenaufgrabungen vorgenommen werdeu.
F 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geld
bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Stöhsel.
            
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