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tungen auf einem Bogen nicht, müssen demnach für jede Person
gesondert in Vorlage gebracht werden.
Die Richtigkeit der Unterschrift ist unter Beisetzung des Ge—
meindesiegels zu beglaubigen.
Die Quittungen und Empfangsbescheinigungen sind alsbald
mit Bericht über Vollzug des Auftrags anher zu senden.
Behufs Anweisung der 2. Hälfte der Präbenden sind die vor—
geschriebenen Lebensbescheinigungen bis längstens 20. August
1906 vorzulegen.
Stöhsel.